Interne Meldestelle für Träger im Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen und in der Sozialwirtschaft geht es um besonders schützenswerte Menschen. Eine vertrauliche, anonyme Meldestelle hilft, Missstände früh zu erkennen.
Kurz gesagtTräger im Gesundheitswesen und in der Sozialwirtschaft sind nach § 12 HinSchG in der Regel ab 50 Beschäftigten zur internen Meldestelle verpflichtet. Maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl, nicht die Rechtsform oder Gemeinnützigkeit. Nach § 14 HinSchG kann ein Dritter die Meldestelle für mehrere Einrichtungen eines Trägers führen.

- Eingang verschlüsselt
- Anwaltlich geprüft
- Bericht & Empfehlung
Rechtslage
Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung wann?
Träger des Gesundheitswesens und der Sozialwirtschaft mit 50 oder mehr Beschäftigten sind in der Regel nach § 12 HinSchG verpflichtet.
Diese Webseite stellt keine Rechtsberatung dar - eine abschließende Einschätzung erfordert juristische Prüfung im Einzelfall.

Anwendungsbereich
Was in Ihrer Branche gemeldet werden kann
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt nicht jede Beschwerde, sondern Meldungen zu Verstößen aus dem Katalog des § 2 HinSchG. Ob ein konkreter Hinweis darunterfällt, prüft unser Anwalt in der Vorprüfung. Welche Bereiche, die in Ihrer Branche wesentlich sein können, betrifft dies?
Straftaten gegen Schutzbefohlene
Misshandlung, Freiheitsberaubung oder Vernachlässigung von betreuten Menschen sind Straftaten und damit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 HinSchG erfasst. Genau hier ist Vertraulichkeit für Beschäftigte die Voraussetzung, überhaupt zu melden.
Abrechnung gegenüber Kassen und Kostenträgern
Abrechnungsbetrug ist eine Straftat und fällt unter § 2 Absatz 1 Nummer 1 HinSchG.
Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 HinSchG benennt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Lebensmittelsicherheit, etwa in Einrichtungsküchen.
Gesundheitsdaten und Arbeitsschutz
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 HinSchG Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 HinSchG bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten, zum Beispiel bei Schichtbesetzung und Infektionsschutz.
Praxis
Typische Herausforderungen
Was Träger des Gesundheitswesens und der Sozialwirtschaft bei der eigenen Umsetzung regelmäßig ausbremst - und warum eine interne Meldestelle entlastet.
Schutz von Schutzbefohlenen
Hinweise auf Missstände in der Betreuung müssen vertraulich und ohne Angst vor Repressalien gemeldet werden können.
Sensible Personendaten
In der Sozialwirtschaft werden besonders schützenswerte Daten verarbeitet - Datenschutz ist hier nicht verhandelbar.
Komplexe Trägerstrukturen
Mehrere Standorte und Einrichtungen unter einem Träger erschweren eine einheitliche interne Lösung.
Unsere Antwort
Wie unsere Lösung das adressiert
- Vollständig anonymer, verschlüsselter Meldekanal
- DSGVO-konforme Verarbeitung sensibler Daten in Deutschland
- Eine Meldestelle für mehrere Einrichtungen eines Trägers
- Anwaltliche Vorprüfung und dokumentierte Auswertung

Jeder Hinweis wird anwaltlich vorgeprüft
Kein technischer Filter, sondern eine fachliche Einordnung: Unser Anwalt prüft jede Meldung, ordnet rechtlich ein und gibt eine Handlungsempfehlung.
Einführung
Was bei der Einführung in Ihrer Branche dazukommt
Der Ablauf einer Meldung ist überall gleich. Die Einführung ist es nicht: Wer mitbestimmt, wie Beschäftigte gezählt werden und wie der Kanal bekannt wird, unterscheidet sich je Organisation. Vier Punkte, die wir mit Ihnen vor dem Start klären.
- 1
Trägerstruktur und Zählweise klären
Ob die 50 Beschäftigten je Einrichtung oder je Träger zählen, hängt davon ab, wer Beschäftigungsgeber ist. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wer Beschäftigungsgeber ist und wie gezählt wird, klärt im Zweifel Ihre eigene Rechtsberatung, bevor das Portal zugeschnitten wird.
- 2
Eine Meldestelle für mehrere Einrichtungen
Ein Portal deckt bis zu drei Einrichtungen eines Trägers ab. Beschäftigte aller Standorte melden über denselben Kanal, die Auswertung bleibt je Einrichtung nachvollziehbar.
- 3
Anonymen Kanal bewusst anbieten
§ 16 HinSchG verpflichtet nicht zu einem anonymen Meldeweg, anonym eingehende Meldungen sollen aber bearbeitet werden. Nach unserer Einschätzung ist in engen Teams mit Schichtdienst die Hürde, sich namentlich zu melden, besonders hoch; der anonyme Kanal senkt sie. Unser Portal bietet ihn verschlüsselt an.
- 4
Mitarbeitervertretung und Bekanntmachung
Beziehen Sie Ihre Mitarbeitervertretung vor dem Start ein und machen Sie den Meldekanal auch in Nacht- und Wochenendschichten bekannt: Aushang im Dienstzimmer, Hinweis im Dienstplan, kurze Einweisung im Team.
So funktioniert Ihre Meldestelle
Ein präziser Ablauf, der Rechtssicherheit und Anonymität verbindet - von der Meldung bis zum Zwischenbericht.

Eingang der Meldung
Über den verschlüsselten Online-Kanal jederzeit, telefonisch Mo bis Fr von 9 bis 12 und 14 bis 17 Uhr.
Anwaltliche Prüfung
Sichtung und rechtliche Einordnung durch unseren Anwalt.
Fallmanagement
Dokumentierte Fallbearbeitung; Rückmeldung über freiwillig angegebene Kontaktdaten.
Zwischenbericht
Zusendung unserer Dokumentation und rechtlichen Handlungsempfehlung.
Rechenbeispiel
Was die Meldestelle in Ihrer Branche im Jahr kostet
Hier dargestellt ist ein Rechenbeispiel für einen Träger mit drei Einrichtungen und zusammen 400 Beschäftigten, alle über ein Portal. Bei einem Median von 0,7 Meldungen je 100 Beschäftigte und Jahr (Quelle: NAVEX, Whistleblowing Benchmarking Statistics in Europe, Ausgabe 2025) ist mit rund drei Meldungen im Jahr zu rechnen. Die tatsächliche Zahl kann darüber oder darunter liegen.
| Portal, 12 Monate zu netto 89 € | 1.068 € |
|---|---|
| 3 bearbeitete Fälle zu netto 179 € | 537 € |
| Summe | 1.605 € netto im Jahr |
Alle Preise netto. Monatlich kündbar mit zwei Wochen Frist zum Monatsende. Ohne eine einzige Meldung im Jahr bleibt es bei der Portalgebühr. Wie sich das gegen eine unternehmensinterne Abwicklung rechnet, zeigt der Kostenratgeber mit Rechner.
FAQ
Häufige Fragen
Können mehrere Einrichtungen eine Meldestelle nutzen?
Ja. Unser Portal deckt bis zu 3 Niederlassungen/Eigenbetriebe ab. Für größere Trägerstrukturen kalkulieren wir individuell.
Wie wird die Anonymität gewahrt?
Meldungen können vollständig anonym über den verschlüsselten Kanal eingehen. Es werden keine IP-Adressen oder Browser-Fingerprints gespeichert. Mehr dazu auf unserer Seite zur anonymen Meldung.
Amtliche Fundstellen
- § 12 HinSchG - Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Die Pflicht gilt ab in der Regel 50 Beschäftigten (Absatz 2). Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt sie nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (Absatz 1 Satz 4).
- § 14 HinSchG - Organisationsformen interner Meldestellen(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 Satz 1 erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit den Aufgaben zu betrauen. Satz 2 stellt klar, dass das den Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht entbindet, einen Verstoß selbst abzustellen.
- § 2 HinSchG - Sachlicher Anwendungsbereich(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 zählt auf, welche Verstöße das Gesetz erfasst: strafbewehrte Verstöße (Nummer 1), bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die Vorschrift Leben, Gesundheit oder Rechte von Beschäftigten schützt (Nummer 2), und Verstöße in benannten Rechtsgebieten wie Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit, Verbraucherschutz und Datenschutz (Nummer 3).
- § 8 HinSchG - Vertraulichkeitsgebot(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 verpflichtet die Meldestellen, die Vertraulichkeit der Identität zu wahren, und zwar nicht nur die der hinweisgebenden Person.
- § 16 HinSchG - Meldekanäle für interne Meldestellen(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 Satz 4 formuliert als Soll-Vorschrift, dass anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollten. Satz 5 stellt klar, dass keine Pflicht besteht, anonyme Meldewege bereitzustellen.
Maßgeblich ist stets die amtliche Fassung. Die Einordnung in diesem Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

