Branchengerechte Meldestellen-Lösungen
Jede Branche hat eigene Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Compliance. Finden Sie die passende Lösung für Ihre Organisation.

Branchen-Auswahl

Unternehmen
Ab 50 Beschäftigten sind Sie zur internen Meldestelle verpflichtet. Wir übernehmen die Abwicklung, Vorprüfung und Fristen - Sie behalten den Kopf für Ihr Kerngeschäft frei.
Mehr erfahren
Kommunen
Öffentliche Stellen tragen besondere Verantwortung. Wir stellen eine neutrale, ausschreibungsfähige Meldestelle bereit - mit deutscher Datenhaltung und anwaltlicher Vorprüfung.
Mehr erfahren
Pflege & Träger im Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen und in der Sozialwirtschaft geht es um besonders schützenswerte Menschen. Eine vertrauliche, anonyme Meldestelle hilft, Missstände früh zu erkennen.
Mehr erfahrenRechtslage im Vergleich
Wer wann zur internen Meldestelle verpflichtet ist
Die Pflicht aus § 12 HinSchG ist für alle dieselbe, der Weg dahin nicht. Unternehmen zählen Beschäftigte, Kommunen schauen ins Landesrecht, Träger im Gesundheitswesen klären zuerst, wer Beschäftigungsgeber ist. Die Tabelle fasst zusammen, was auf den drei Branchenseiten im Einzelnen steht.
| Branche | Wann die Pflicht greift | Was bei der Einführung dazukommt |
|---|---|---|
| Unternehmen | Privatwirtschaftliche Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind nach § 12 HinSchG verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. In regulierten Sektoren (zum Beispiel Finanzdienstleistung) gilt diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl. | Beschäftigtenzahl feststellen, Betriebsrat einbinden, Meldekanal bekannt machen, Fristen im Blick behalten |
| Kommunen | Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie Kommunen sind in der Regel verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die genaue Schwelle (in der Regel ab 10.000 Einwohner) hängt von Landesrecht und Beschäftigtenzahl ab. | Landesrecht prüfen, Personalvertretung einbeziehen, Beschaffung dokumentieren, Eigenbetriebe und Beteiligungen mitdenken |
| Pflege & Träger im Gesundheitswesen | Träger des Gesundheitswesens und der Sozialwirtschaft mit 50 oder mehr Beschäftigten sind in der Regel nach § 12 HinSchG verpflichtet. | Trägerstruktur und Zählweise klären, eine Meldestelle für mehrere Einrichtungen, anonymen Kanal bewusst anbieten, Mitarbeitervertretung und Bekanntmachung |
Für alle drei gilt: Die Meldestelle darf nach § 14 HinSchG einem Dritten übertragen werden, die Fristen aus § 17 HinSchG (Eingangsbestätigung in sieben Tagen, Rückmeldung in drei Monaten) bleiben dieselben, und die Entscheidung über Folgemaßnahmen bleibt bei Ihnen. Ob Ihre Organisation überhaupt verpflichtet ist, klärt der Pflichten-Check in zwei Minuten.
Eine Meldestelle, drei Ausprägungen
Warum wir nach Branchen trennen
Der Meldekanal, die anwaltliche Vorprüfung und die Dokumentation sind für alle Auftraggeber gleich. Unterschiedlich ist, was gemeldet wird, wer im Haus mitentscheidet und wie der Kanal die Beschäftigten erreicht. In einer Pflegeeinrichtung mit Nachtschichten ist das ein anderes Problem als in einer Stadtverwaltung mit Personalrat oder in einem Unternehmen mit Betriebsrat.
- Interne Meldestelle für Unternehmen
Privatwirtschaftliche Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle vorhalten. Sie dürfen diese Aufgabe nach § 14 HinSchG einem Dritten übertragen; die Pflicht, gemeldete Verstöße abzustellen, bleibt beim Unternehmen.
- Interne Meldestelle für Kommunen
Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Absatz 1 HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Die Länder knüpfen sie in der Regel an 10.000 Einwohner oder 50 Beschäftigte. Die Aufgabe darf nach § 14 HinSchG an einen Dritten übertragen werden.
- Interne Meldestelle für Träger im Gesundheitswesen
Träger im Gesundheitswesen und in der Sozialwirtschaft sind nach § 12 HinSchG in der Regel ab 50 Beschäftigten zur internen Meldestelle verpflichtet. Maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl, nicht die Rechtsform oder Gemeinnützigkeit. Nach § 14 HinSchG kann ein Dritter die Meldestelle für mehrere Einrichtungen eines Trägers führen.
