Fragen nach Themen
Pflicht & Recht
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das HinSchG ist seit 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab in der Regel 50 Beschäftigten sowie öffentliche Stellen, eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einzurichten und Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Hinweis ohne rechtliche Bewertung: Die konkrete Pflicht hängt vom Einzelfall ab.
Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?
Verpflichtet sind nach § 12 HinSchG insbesondere private Beschäftigungsgeber ab in der Regel 50 Beschäftigten, Kommunen mit in der Regel mehr als 10.000 Einwohnern, öffentliche Stellen sowie bestimmte Sektoren (zum Beispiel Finanzdienstleister) unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Hinweis ohne rechtliche Bewertung: Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Pflicht mit einer Fachberatung.
Welche Bußgelder drohen bei Nicht-Umsetzung des HinSchG?
§ 40 Abs. 6 HinSchG staffelt die Bußgelder nach Tatbestand: bis 50.000 € für die Behinderung von Meldungen, Repressalien und die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung des Vertraulichkeitsgebots, bis 20.000 € für das Nichteinrichten oder Nichtbetreiben einer vorgeschriebenen internen Meldestelle, bis 10.000 € in den übrigen Fällen. Quelle: HinSchG § 40 Abs. 6. Hinweis ohne rechtliche Bewertung: Die Einordnung des Einzelfalls erfordert eine juristische Prüfung.
Gilt das HinSchG auch für Kommunen und öffentliche Einrichtungen?
Ja. Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 1 HinSchG); in der Regel sind die Schwellenwerte 10.000 Einwohner und 50 Beschäftigte. Hinweis ohne rechtliche Bewertung: Prüfen Sie die für Ihr Bundesland geltenden Regelungen.
Kann die interne Meldestelle an einen externen Dienstleister ausgelagert werden?
Ja, § 14 HinSchG erlaubt die Beauftragung eines Dritten als interne Meldestelle. Der externe Dienstleister muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und entsprechend vertraglich eingebunden werden. Hinweisgeber-24.de handelt in diesem Rahmen als externer Betreiber Ihrer internen Meldestelle.
Produkt & Ablauf
Wie läuft eine Meldung bei Hinweisgeber-24.de ab?
In drei Schritten: 1. Eingang über das verschlüsselte Online-Meldeportal. 2. Rechtliche Vorprüfung durch unseren Anwalt. 3. Zusendung unseres Zwischenberichts mit Handlungsempfehlung inklusive lückenloser Dokumentation für Geschäftsleitung und Audits.
Können Mitarbeitende anonym melden?
Ja. Meldungen können vollständig anonym abgegeben werden - alle Angaben zur Person sind freiwillig.
Gibt es eine anonyme Zwei-Wege-Kommunikation mit dem Hinweisgeber?
Nein. Bei vollständig anonymen Meldungen erfolgt die Bearbeitung einseitig. Eine direkte Rückfrage an Hinweisgebende ist technisch nicht möglich, um die Anonymität zu wahren. Die rechtliche Vorprüfung berücksichtigt dies bei der Bewertung. Wer eine Rückmeldung wünscht, kann freiwillig Kontaktdaten angeben; ausschließlich die interne Meldestelle nimmt darüber Kontakt auf, in der Regel telefonisch. Die Kontaktdaten verbleiben in der internen Meldestelle. Ein anonymer Rückkanal mit Zugangscode ist als Ausbaustufe geplant und in der laufenden Abwicklung noch nicht verfügbar.
Wie schnell erhalte ich nach Eingang einer Meldung eine Rückmeldung?
Wer als Hinweisgeber Kontaktdaten hinterlegt hat, erhält eine Eingangsbestätigung innerhalb der gesetzlichen Frist von spätestens 7 Tagen (§ 17 HinSchG), in der Regel früher. Bei vollständig anonymen Meldungen ist eine Kontaktaufnahme zum Hinweisgeber technisch nicht möglich; die Meldung wird dennoch bearbeitet und dokumentiert. Als Unternehmen erhalten Sie das Ergebnis unserer rechtlichen Vorprüfung und Einschätzung in der Regel ebenfalls innerhalb von 7 Tagen - deutlich vor der gesetzlichen Frist von 3 Monaten für die inhaltliche Rückmeldung an Hinweisgebende.
Können auch Unternehmensexterne (zum Beispiel Lieferanten, Kunden) Meldungen abgeben?
Ja, aber nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Sicherheit & Datenschutz
Wo werden die Daten gehostet?
Alle Inhalte werden ausschließlich auf Servern in Deutschland gehostet. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der DSGVO und der branchenüblichen Sicherheitsstandards.
Werden Meldungsinhalte per E-Mail verschickt?
Nein. Meldungsinhalte werden im geschützten Bereich verarbeitet. Benachrichtigungen erfolgen ausschließlich systemseitig, ohne Meldungsinhalte zu transportieren.
Wer hat Zugriff auf eingegangene Meldungen und auf Kontaktdaten?
Der Zugriff auf Meldungen und Kontaktdaten ist auf einen namentlich festgelegten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis innerhalb von Hinweisgeber-24.de beschränkt. Alle anderen betrieblichen Bereiche von Hinweisgeber-24.de sind davon abgekoppelt.
Wie lange werden Fälle gespeichert?
Fall-Akten werden in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 HinSchG). Ausnahmen können übergeordnete Aufbewahrungsfristen sein (zum Beispiel bei Meldungen zu Bilanzfälschung, Steuerhinterziehung oder illegale Absprachen).
Vertrag & Kosten
Was kostet Hinweisgeber-24.de?
Ihr internes Meldeportal kostet netto 89 € / Monat für bis zu drei Niederlassungen/Eigenbetriebe. Je anwaltlich bearbeitetem Fall kommen netto 179 € hinzu. Optionale Zusatzstunden (Sachbearbeiter netto 75 € je Stunde, unser Anwalt netto 125 € je Stunde) nur nach Beauftragung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
Welche Vertragslaufzeit gilt?
Der Vertrag ist monatlich kündbar mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende. Alle Konditionen sehen Sie vor Vertragsschluss schwarz auf weiß im Angebot.
Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ja. Wir stellen einen DSGVO-konformen AVV bereit. Das Dokument ist fester Bestandteil des Vertrags.
Informationen für Hinweisgebende
Diese Informationen stellen wir Hinweisgebenden auf dem Meldeportal bereit - hier finden Sie sie gesammelt zum Nachlesen.
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ein. Hinweisgebende (Whistleblower) werden geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen.
Wer muss eine Meldestelle vorhalten?
Nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 HinSchG müssen Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine eigene interne Meldestelle einrichten. § 14 HinSchG erlaubt es jedoch, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Kleinere Unternehmen können eine eigene interne Meldestelle freiwillig einrichten. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle betrifft auch Kommunen mit in der Regel mehr als 10.000 Einwohnern.
Was sind Hinweisgebende oder Whistleblower?
Hinweisgebende (Informanten, Enthüllende oder Aufdeckende) sind Personen, die für die Öffentlichkeit oder Sicherheit wichtige Informationen aus einem geheimen, internen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen. Der oft gebrauchte Begriff Whistleblower ist der Anglizismus dafür.
Wer darf einen Hinweis geben?
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, auch im Vorfeld oder Nachgang einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über den zu meldenden Verstoß erlangt haben, können Sie eine Meldung abgeben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem betreffenden Beschäftigungsgeber handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?
Gemeldet werden können zum Beispiel Verstöße gegen Datenschutz, Arbeitssicherheit, Umweltgesetze, das Mindestlohngesetz, gegenüber Organen der Betriebsverfassung oder finanzielles Fehlverhalten wie Bestechung oder Steuerhinterziehung. Es geht um Verstöße gegen geltendes Recht (EU-Recht und nationales Recht). Es müssen tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen; benennen Sie nach Möglichkeit alle verfügbaren Beweismittel (zum Beispiel Zeugen, Urkunden, Unterlagen, Fotodateien). Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst, ebenso wenig privates Fehlverhalten. Das Meldeportal ist keine allgemeine Beschwerdestelle. Für Verstöße im Wettbewerbsrecht und gegen den Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925) sind wir nicht zuständig - bitte wenden Sie sich an die Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts.
Was ist eine interne, was ist eine externe Meldestelle?
Jeder Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten ist verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten; kleinere können dies freiwillig tun. Zum besseren Schutz Hinweisgebender und zur höheren Diskretion kann diese Meldestelle an einen Dritten ausgelagert werden - eine solche ausgelagerte interne Meldestelle haben Sie hier vorliegen. Es steht Ihnen frei, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG). In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten müssen, sollten Sie die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG).
Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Der Schutz hinweisgebender Personen ist wesentlicher Bestandteil des HinSchG und geschieht durch Wahrung der Vertraulichkeit. Gegen Hinweisgebende gerichtete Repressalien (zum Beispiel berufliche Nachteile) sind verboten - ebenso deren Androhung oder Versuch. Als ausgelagerte interne Meldestelle wahren wir die Vertraulichkeit der Identität durch organisatorische und technische Maßnahmen sowie ein spezielles Datenschutzmanagementsystem. Alle vertraulich zu haltenden Daten werden pseudonymisiert (zum Beispiel durch einen Zahlencode ersetzt); nur uns ist die Entschlüsselung bekannt, und nur pseudonymisierte Daten werden weitergegeben. Die Identität ist nur zwei zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen bekannt: unserem Anwalt und der sachbearbeitenden Person. Meldeportal und Bearbeitungsdaten liegen auf einem gesicherten Server in Deutschland, getrennt von den pseudonymisierten Daten. Akten in Papierform werden nahezu vermieden bzw. an einem für Dritte unbekannten Ort unter Verschluss aufbewahrt.
Wann dürfen/müssen personenbezogene Daten der Hinweisgebenden weitergegeben werden?
Eine Ausnahme besteht bei eindeutiger Einwilligung der hinweisgebenden Person (gilt nicht für Daten Dritter) oder wenn die Weitergabe zum Ergreifen von Folgemaßnahmen zwingend erforderlich ist; Folgemaßnahmen legt unser Anwalt sorgfältig abgewogen fest. Strafprozessuale Auskunftsrechte zuständiger Strafverfolgungsbehörden bleiben vom HinSchG unberührt und sind nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu beantworten; dies gilt auch für Bußgeldverfahren oder gerichtliche Entscheidungen. Der erste Kontakt erfolgt dennoch mit pseudonymisierten Daten; eine Weitergabe der Originaldaten erfolgt nur unter den genannten Voraussetzungen und wird dokumentiert.
Wie erfolgt eine Meldung und welche Möglichkeiten habe ich?
Eine Meldung erfolgt über dieses Portal - per Online-Formular, per Post, telefonisch oder persönlich. Bitte beachten Sie, dass die Meldung berechtigt sein und mit dem Unternehmen/Beschäftigungsgeber sowie Ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen muss.
Wie kann ich mich vor meiner Meldung beraten lassen?
Wir bieten im Vorfeld einer Meldung eine kostenlose telefonische Beratung an (zum Beispiel zu technischen und sachlichen Voraussetzungen). Diese Beratung ist keine Rechtsberatung. Schriftliche Auskünfte erteilen wir nicht, da dies nur ein Meldeportal ist.
Kann ich wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht haftbar gemacht werden?
Kurz gesagt: wenn Ihre Meldung berechtigt ist, nein - sofern die Voraussetzungen stimmen. § 6 HinSchG regelt das Verhältnis zum GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Wer Geschäftsgeheimnisse im beruflichen Kontext erlangt hat, hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, und Verstöße im Anwendungsbereich des HinSchG betrifft, darf diese an eine zuständige Meldestelle weitergeben, wenn dies zur Aufdeckung erforderlich ist. Dabei dürfen nur Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung erforderlich ist.
Was passiert nach meiner Meldung?
Nach Ihrer Meldung geschieht Folgendes: Unser Anwalt prüft Ihre Meldung und legt die Folgemaßnahmen fest. Ihre Meldung wird pseudonymisiert und dokumentiert. Der Beschäftigungsgeber erhält eine pseudonymisierte Mitteilung, und die Folgemaßnahmen werden eingeleitet. Sie erhalten unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ihrer Meldung, eine Eingangsbestätigung und innerhalb von weiteren 3 Monaten eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen. Bei anonymen Meldungen kann eine Kommunikation mit Ihnen nicht erfolgen.
Wird der Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung benachrichtigt?
Dies regelt eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Beschäftigungsgeber und dem Betriebsrat. Sofern keine Betriebsvereinbarung mit entsprechender Informationspflicht vorliegt, informieren wir nur den Beschäftigungsgeber.
Wie lange bleibt eine Meldung gespeichert oder werden Unterlagen aufgehoben?
Die Dokumentation Ihrer Meldung wird in der Regel 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Danach stehen Unterlagen nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Ausnahmen können übergeordnete Aufbewahrungsfristen und haftungsrechtliche Gründe sein. Bei berechtigtem Interesse können Sie durch einen schriftlichen Antrag Auskunft erhalten; dabei müssen Sie sich identifizieren (zum Beispiel durch Vorlage Ihres Personalausweises).
Hinweis anonyme Meldung
Anonyme Meldungen werden entgegengenommen, können jedoch nur bedingt bearbeitet werden. Eine Kommunikation mit der hinweisgebenden Person kann nicht erfolgen. Dadurch können Probleme entstehen, wenn etwa Fragen offen bleiben; eine Verifizierung ist eventuell nur schwer oder gar nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, dass das Hinweisgeberschutzgesetz nicht für reine Vermutungen gemacht ist.
Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung
Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung, ob hinreichend belegbare Anhaltspunkte für den Verstoß vorliegen. Lesen Sie die Informationen sorgfältig, insbesondere den Punkt „Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?“. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ihre Frage braucht mehr als einen Absatz?
Im Ratgeber stehen ausführliche Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz, von den Fristen über die Bußgelder bis zum Kostenvergleich mit der unternehmensinternen Abwicklung.

