Pflichten-Check Fragebogen
Welche Organisationsform hat Ihre Einrichtung?
Nach welchen Regeln der Check auswertet
Wer nach dem HinSchG eine interne Meldestelle braucht
Der Check ist kein Formular mit Freitext, sondern eine feste Auswertung entlang von § 12 HinSchG. Es kommt keine künstliche Intelligenz zum Einsatz, jede Antwort führt nach denselben vier Regeln zu demselben Ergebnis. Die Regeln im Klartext:
Diese Webseite stellt keine Rechtsberatung dar - eine abschließende Einschätzung erfordert juristische Prüfung im Einzelfall.
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Regulierter Sektor: verpflichtet, unabhängig von der Größe
Wer zum Beispiel in der Finanzdienstleistung, im Versicherungswesen oder im Wertpapierhandel tätig ist, muss die interne Meldestelle unabhängig von der Beschäftigtenzahl einrichten.
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50 oder mehr Beschäftigte: verpflichtet
Ab 50 Beschäftigten gilt die Pflicht nach § 12 HinSchG. Die Meldestelle darf nach § 14 HinSchG an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung, gemeldete Verstöße abzustellen, bleibt beim Beschäftigungsgeber.
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Kommune oder öffentliche Stelle: wahrscheinlich verpflichtet, Landesrecht entscheidet
Für Gemeinden und Gemeindeverbände verweist § 12 HinSchG auf das Landesrecht. Die Länder knüpfen die Pflicht in der Regel an 10.000 Einwohner oder 50 Beschäftigte. Der Check gibt hier bewusst kein Ja oder Nein, sondern empfiehlt die Einzelfallprüfung.
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Unter 50 Beschäftigte und kein regulierter Sektor: in der Regel nicht verpflichtet
Eine freiwillige Meldestelle bleibt möglich. Sie schützt Beschäftigte, die sonst nur den Weg zur externen Meldestelle des Bundes hätten, und sie kostet im Portalmodell nicht mehr als bei Verpflichteten.
Die fünf Fragen
Was der Check abfragt und warum
Drei Fragen entscheiden über die Pflicht, zwei über die Empfehlung, welches Modell passt. Es werden keine Namen, keine Kontaktdaten und keine Adressen erhoben; der Check läuft vollständig in Ihrem Browser.
- 1. Welche Organisationsform hat Ihre Einrichtung?
- Kommunen und öffentliche Stellen unterliegen nach § 12 HinSchG dem Landesrecht, Unternehmen und Träger der Beschäftigtenschwelle. Die Organisationsform entscheidet also, welche Regel überhaupt greift.
- 2. Wie viele Personen beschäftigen Sie?
- Die Schwelle von 50 Beschäftigten ist das zentrale Kriterium. Bei 1.000 oder mehr Beschäftigten empfehlen wir außerdem, den Umfang individuell abzustimmen.
- 3. Sind Sie in einem besonders regulierten Sektor tätig?
- In regulierten Sektoren gilt die Pflicht unabhängig von der Größe. Wer hier Ja antwortet, ist verpflichtet, auch mit weniger als 50 Beschäftigten.
- 4. Wie ist Ihr aktueller Stand?
- Ob noch keine Meldestelle besteht, eine geplant ist, selbst abgewickelt wird oder bereits ausgelagert ist, ändert die Pflicht nicht, aber die Empfehlung: Umstieg, Ergänzung oder Neueinrichtung.
- 5. Haben Sie mehrere Standorte oder Tochterorganisationen?
- Ein Portal deckt bis zu drei Niederlassungen oder Eigenbetriebe ab. Bei mehr Standorten oder Tochterorganisationen stimmen wir den Zuschnitt individuell ab.
Nach dem Ergebnis
Was Sie mit dem Ergebnis anfangen
Lautet das Ergebnis „voraussichtlich verpflichtet", ist der nächste Schritt nicht der Vertrag, sondern die Bestandsaufnahme: Wer ist Beschäftigungsgeber, wie viele Standorte, gibt es einen Betriebsrat oder eine Personalvertretung. Daraus ergibt sich, ob ein Portal reicht (bis zu drei Niederlassungen oder Eigenbetriebe) oder der Umfang individuell abgestimmt wird.
Lautet es „im Einzelfall zu prüfen", schicken Sie uns über das Kontaktformular Ihr Bundesland und die Beschäftigtenzahl. Lautet es „nicht verpflichtet", steht Ihnen das Portal trotzdem offen, zu denselben Konditionen: netto 89 € im Monat je Portal, netto 179 € je bearbeitetem Fall, monatlich kündbar.
Häufige Fragen zum Pflichten-Check
Ist das Ergebnis des Pflichten-Checks rechtsverbindlich?
Nein. Der Check wertet fünf Angaben nach festen Regeln aus und gibt eine erste Orientierung. Eine verbindliche Einschätzung erfordert die Prüfung des Einzelfalls, insbesondere bei Kommunen (Landesrecht) und bei verschachtelten Trägerstrukturen (wer ist Beschäftigungsgeber).
Werden meine Angaben gespeichert?
Die fünf Antworten werden in Ihrem Browser ausgewertet und nicht an uns übertragen. Wir erfassen nur, dass ein Check abgeschlossen wurde und mit welchem Ergebnis, ohne Personenbezug.
Zählen Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Leiharbeitnehmer mit?
Wie Beschäftigte für die Schwelle von 50 zu zählen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Check fragt nach der Zahl der beschäftigten Personen; liegen Sie knapp an der Schwelle, empfehlen wir die Klärung mit Ihrer Rechtsberatung, bevor Sie sich auf „nicht verpflichtet“ verlassen.
Was passiert, wenn Sie verpflichtet sind und keine Meldestelle einrichten?
§ 40 HinSchG sieht für das Nichteinrichten einer internen Meldestelle ein Bußgeld von bis zu 20.000 € vor. Details dazu stehen im Ratgeber zu den Bußgeldern.
Amtliche Fundstellen
- § 12 HinSchG - Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Die Pflicht gilt ab in der Regel 50 Beschäftigten (Absatz 2). Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt sie nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (Absatz 1 Satz 4).
- § 14 HinSchG - Organisationsformen interner Meldestellen(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 Satz 1 erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit den Aufgaben zu betrauen. Satz 2 stellt klar, dass das den Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht entbindet, einen Verstoß selbst abzustellen.
- § 19 HinSchG - Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes(öffnet gesetze-im-internet.de in einem neuen Tab)
Absatz 1 errichtet die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Das ist die Behörde, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Ein Dritter, der nach § 14 die interne Meldestelle eines Beschäftigungsgebers führt, ist keine externe Meldestelle in diesem Sinn.
Maßgeblich ist stets die amtliche Fassung. Die Einordnung in diesem Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
