Hinweis zum Erscheinungsbild: Das Musterportal läuft noch im bisherigen Design. Wir stellen unseren Auftritt gerade um, die Meldeportale folgen als Nächstes. Inhalte, Meldewege und Abläufe sind dieselben, die Sie hier beschrieben finden.
Warum es gerade zwei Erscheinungsbilder gibt
Wir bauen um – und sagen Ihnen, wo wir stehen
Hinweisgeber-24.de ist über Jahre aus der Praxis gewachsen: erst die Meldestelle mit anwaltlicher Vorprüfung, dann die Portale, dann der Außenauftritt. Das Ergebnis war ein Auftritt, der an verschiedenen Stellen unterschiedlich aussah.
Diese Website ist der erste Schritt der Umstellung. Die Meldeportale folgen als Nächstes. Wir stellen sie bewusst nicht über Nacht um, denn an ihnen hängen laufende Verfahren mit gesetzlichen Fristen. Ein Portal, das während einer offenen Meldung ausfällt, wäre ein größerer Schaden als ein Portal im alten Design.
Deshalb zeigen wir Ihnen hier das Portal so, wie es heute tatsächlich läuft, statt einen Entwurf, den Sie so nicht bekommen. Was wir zusätzlich planen, steht weiter unten offen als Roadmap.
Unverändert bleibt
- Vier Meldewege: online, per Post, telefonisch, persönlich
- Rechtliche Vorprüfung jeder Meldung durch unseren Anwalt
- Fristen nach § 17 HinSchG: 7 Tage Eingangsbestätigung, 3 Monate Rückmeldung
- Server in Deutschland, Pseudonymisierung, Löschung nach 3 Jahren
Umgestellt wird
Erscheinungsbild, Führung durch das Meldeformular und die Bedienung auf dem Smartphone. Fachlich ändert sich dadurch nichts an Ihrer Meldestelle.
Roadmap
Was als Nächstes dazukommt
Diese Funktionen sind noch nicht Teil der laufenden Abwicklung. Wir nennen sie hier ohne Termin: Solange eine Funktion nicht produktiv läuft, wäre ein Datum ein Versprechen ohne Deckung. Was Sie heute erhalten, steht in der Leistungsbeschreibung auf der Preisseite.
Meldeportal im neuen Erscheinungsbild
In EntwicklungDie Meldeportale werden auf das aktuelle Erscheinungsbild von Hinweisgeber-24.de umgestellt: übersichtlichere Führung durch die Meldung, bessere Lesbarkeit auf dem Smartphone und barrierearme Bedienung.
Anonymes Postfach mit Zugangscode
In EntwicklungHinweisgebende erhalten künftig einen Zugangscode und können damit den Stand ihrer Meldung anonym verfolgen und Rückfragen der Meldestelle beantworten, ohne ihre Identität preiszugeben.
Verschlüsselung im Ruhezustand
GeplantMeldungen werden künftig zusätzlich zur verschlüsselten Übertragung auch verschlüsselt gespeichert.
Kundenportal mit Fallübersicht
GeplantBeschäftigungsgeber sehen künftig Fristen, Status und anwaltlich freigegebene Dokumente in einem eigenen Bereich und melden umgesetzte Maßnahmen dort zurück.
Meldewege
Vier Wege, eine Meldung abzugeben
Hinweisgebende wählen den Weg, der ihnen am sichersten erscheint.
Online
Über unser Online-Formular kommunizieren Sie sicher mit dem geschützten Meldeportal auf einem Server in Deutschland. Ihre Daten werden an keiner weiteren Stelle gespeichert (keine Übertragung per E-Mail).
Post
Schriftlich an Hinweisgeber-24.de, Kahllachweg 13a, 77694 Kehl. Bitte Thema, Bezug zur beruflichen Tätigkeit sowie Ort und Zeit möglichst genau angeben - Fakten statt Vermutungen.
Telefon
Arbeitstäglich Mo bis Fr von 9-12 und 14-17 Uhr unter 07851 9578819. Zu Beginn fragen wir, ob wir das Gespräch zur Dokumentation aufzeichnen dürfen - die Meldung nehmen wir auch ohne Aufzeichnung entgegen.
Persönlich
In der Regel per Videokonferenz, in Ausnahmefällen als persönliches Treffen. Zur Dokumentation und Sicherheit immer mit zwei Mitarbeitenden, im Büro oder an einem öffentlich zugänglichen Ort. Terminvereinbarung telefonisch Mo bis Fr 9-12 und 14-17 Uhr.
Das Musterportal im Original ansehen
Öffnet die Musterseite einer internen Meldestelle. Bitte geben Sie dort keine Daten ein.
Informationen
Alles Wichtige zum Hinweisgeberschutz
Wir haben diese Informationen sorgfältig zusammengestellt. Sie erheben dennoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder einer Rechtsberatung. Unsere Tätigkeit besteht darin, dass eine von Ihnen abgegebene Meldung von unserem Anwalt vorgeprüft wird. Von ihm werden auch die Folgemaßnahmen festgelegt, die dann anonymisiert bearbeitet werden.
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ein. Hinweisgebende (Whistleblower) werden geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen.
Wer muss eine Meldestelle vorhalten?
Nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 HinSchG müssen Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine eigene interne Meldestelle einrichten. § 14 HinSchG erlaubt es jedoch, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Kleinere Unternehmen können eine eigene interne Meldestelle freiwillig einrichten. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle betrifft auch Kommunen mit in der Regel mehr als 10.000 Einwohnern.
Was sind Hinweisgebende oder Whistleblower?
Hinweisgebende (Informanten, Enthüllende oder Aufdeckende) sind Personen, die für die Öffentlichkeit oder Sicherheit wichtige Informationen aus einem geheimen, internen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen. Der oft gebrauchte Begriff Whistleblower ist der Anglizismus dafür.
Wer darf einen Hinweis geben?
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, auch im Vorfeld oder Nachgang einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über den zu meldenden Verstoß erlangt haben, können Sie eine Meldung abgeben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem betreffenden Beschäftigungsgeber handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?
Gemeldet werden können zum Beispiel Verstöße gegen Datenschutz, Arbeitssicherheit, Umweltgesetze, das Mindestlohngesetz, gegenüber Organen der Betriebsverfassung oder finanzielles Fehlverhalten wie Bestechung oder Steuerhinterziehung. Es geht um Verstöße gegen geltendes Recht (EU-Recht und nationales Recht). Es müssen tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen; benennen Sie nach Möglichkeit alle verfügbaren Beweismittel (zum Beispiel Zeugen, Urkunden, Unterlagen, Fotodateien). Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst, ebenso wenig privates Fehlverhalten. Das Meldeportal ist keine allgemeine Beschwerdestelle. Für Verstöße im Wettbewerbsrecht und gegen den Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925) sind wir nicht zuständig - bitte wenden Sie sich an die Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts.
Was ist eine interne, was ist eine externe Meldestelle?
Jeder Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten ist verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten; kleinere können dies freiwillig tun. Zum besseren Schutz Hinweisgebender und zur höheren Diskretion kann diese Meldestelle an einen Dritten ausgelagert werden - eine solche ausgelagerte interne Meldestelle haben Sie hier vorliegen. Es steht Ihnen frei, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG). In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten müssen, sollten Sie die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG).
Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Der Schutz hinweisgebender Personen ist wesentlicher Bestandteil des HinSchG und geschieht durch Wahrung der Vertraulichkeit. Gegen Hinweisgebende gerichtete Repressalien (zum Beispiel berufliche Nachteile) sind verboten - ebenso deren Androhung oder Versuch. Als ausgelagerte interne Meldestelle wahren wir die Vertraulichkeit der Identität durch organisatorische und technische Maßnahmen sowie ein spezielles Datenschutzmanagementsystem. Alle vertraulich zu haltenden Daten werden pseudonymisiert (zum Beispiel durch einen Zahlencode ersetzt); nur uns ist die Entschlüsselung bekannt, und nur pseudonymisierte Daten werden weitergegeben. Die Identität ist nur zwei zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen bekannt: unserem Anwalt und der sachbearbeitenden Person. Meldeportal und Bearbeitungsdaten liegen auf einem gesicherten Server in Deutschland, getrennt von den pseudonymisierten Daten. Akten in Papierform werden nahezu vermieden bzw. an einem für Dritte unbekannten Ort unter Verschluss aufbewahrt.
Wann dürfen/müssen personenbezogene Daten der Hinweisgebenden weitergegeben werden?
Eine Ausnahme besteht bei eindeutiger Einwilligung der hinweisgebenden Person (gilt nicht für Daten Dritter) oder wenn die Weitergabe zum Ergreifen von Folgemaßnahmen zwingend erforderlich ist; Folgemaßnahmen legt unser Anwalt sorgfältig abgewogen fest. Strafprozessuale Auskunftsrechte zuständiger Strafverfolgungsbehörden bleiben vom HinSchG unberührt und sind nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu beantworten; dies gilt auch für Bußgeldverfahren oder gerichtliche Entscheidungen. Der erste Kontakt erfolgt dennoch mit pseudonymisierten Daten; eine Weitergabe der Originaldaten erfolgt nur unter den genannten Voraussetzungen und wird dokumentiert.
Wie erfolgt eine Meldung und welche Möglichkeiten habe ich?
Eine Meldung erfolgt über dieses Portal - per Online-Formular, per Post, telefonisch oder persönlich. Bitte beachten Sie, dass die Meldung berechtigt sein und mit dem Unternehmen/Beschäftigungsgeber sowie Ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen muss.
Wie kann ich mich vor meiner Meldung beraten lassen?
Wir bieten im Vorfeld einer Meldung eine kostenlose telefonische Beratung an (zum Beispiel zu technischen und sachlichen Voraussetzungen). Diese Beratung ist keine Rechtsberatung. Schriftliche Auskünfte erteilen wir nicht, da dies nur ein Meldeportal ist.
Kann ich wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht haftbar gemacht werden?
Kurz gesagt: wenn Ihre Meldung berechtigt ist, nein - sofern die Voraussetzungen stimmen. § 6 HinSchG regelt das Verhältnis zum GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Wer Geschäftsgeheimnisse im beruflichen Kontext erlangt hat, hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, und Verstöße im Anwendungsbereich des HinSchG betrifft, darf diese an eine zuständige Meldestelle weitergeben, wenn dies zur Aufdeckung erforderlich ist. Dabei dürfen nur Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung erforderlich ist.
Was passiert nach meiner Meldung?
Nach Ihrer Meldung geschieht Folgendes: Unser Anwalt prüft Ihre Meldung und legt die Folgemaßnahmen fest. Ihre Meldung wird pseudonymisiert und dokumentiert. Der Beschäftigungsgeber erhält eine pseudonymisierte Mitteilung, und die Folgemaßnahmen werden eingeleitet. Sie erhalten unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ihrer Meldung, eine Eingangsbestätigung und innerhalb von weiteren 3 Monaten eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen. Bei anonymen Meldungen kann eine Kommunikation mit Ihnen nicht erfolgen.
Wird der Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung benachrichtigt?
Dies regelt eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Beschäftigungsgeber und dem Betriebsrat. Sofern keine Betriebsvereinbarung mit entsprechender Informationspflicht vorliegt, informieren wir nur den Beschäftigungsgeber.
Wie lange bleibt eine Meldung gespeichert oder werden Unterlagen aufgehoben?
Die Dokumentation Ihrer Meldung wird in der Regel 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Danach stehen Unterlagen nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Ausnahmen können übergeordnete Aufbewahrungsfristen und haftungsrechtliche Gründe sein. Bei berechtigtem Interesse können Sie durch einen schriftlichen Antrag Auskunft erhalten; dabei müssen Sie sich identifizieren (zum Beispiel durch Vorlage Ihres Personalausweises).
Hinweis anonyme Meldung
Anonyme Meldungen werden entgegengenommen, können jedoch nur bedingt bearbeitet werden. Eine Kommunikation mit der hinweisgebenden Person kann nicht erfolgen. Dadurch können Probleme entstehen, wenn etwa Fragen offen bleiben; eine Verifizierung ist eventuell nur schwer oder gar nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, dass das Hinweisgeberschutzgesetz nicht für reine Vermutungen gemacht ist.
Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung
Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung, ob hinreichend belegbare Anhaltspunkte für den Verstoß vorliegen. Lesen Sie die Informationen sorgfältig, insbesondere den Punkt „Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?“. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

